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Einstimmigkeit und Konsensverfahren Zur Notwendigkeit und Entwicklung des konsensualen Abstimmungsverfahrens in der Generalversammlung

Die Einstimmigkeit der Beschlussfassung, Folge und Ausdruck der staatlichen Gleichheit und Souveränität, galt im Völkerrecht lange Zeit als Grundvoraussetzung für das Funktionieren jeden kollektiven internationalen Handelns. Nachdem dieses Prinzip schon im Völkerbund für Verfahrensfragen und Empfehlungen durchbrochen war, ging man auf der Konferenz von San Franzisko bei der Errichtung der Vereinten Nationen von vornherein vom Mehrheitsprinzip als allgemeingültiger Entscheidungsregel der Generalversammlung aus und bestimmte in Artikel 18 der UN-Charta, dass Beschlüsse der Generalversammlung über ›wichtige Fragen‹ der Zweidrittelmehrheit und Beschlüsse über andere Fragen der einfachen Mehrheit der abstimmenden Mitglieder bedürfen. Dieses Abgehen vom ›liberum veto‹ des klassischen Völkerrechts musste von der Annahme des Vorhandenseins bestimmter gemeinsamer Grundeinstellungen und Erwartungen der Mitglieder, einer steigenden Interdependenz der Staaten und einem zunehmenden Übergewicht der gemeinsamen über die einzelstaatlichen konträren Interessen ausgehen, denn nur dort, wo eine minimale Dichte gleichgerichteter Interessen und die Möglichkeit der Harmonisierung beziehungsweise des Ausgleichs entgegenstehender Interessen besteht, kann das Majoritätsprinzip funktionieren.

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