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Zur Rechtsverbindlichkeit von Willensakten der Generalversammlung Die Bestimmung des Rechtscharakters unter Verwendung von Artikel 38 des IGH-Statuts

Können die Resolutionen und Deklarationen der Generalversammlung als Ausdruck der gemeinschaftlichen Willensbildung der Vereinten Nationen einen Beitrag zur Erzeugung von positivem Völkerrecht leisten? Das Völkerrecht unterscheidet wie das nationale Recht zwischen formellen und materiellen Rechtsquellen. Formelle Rechtsquellen, die formalisierten Erzeugungsarten des positiven Völkerrechts also, bilden die Grundlage der Rechtsordnung der Staatengemeinschaft. Da es im Völkerrecht keine umfassende Kodifikation gibt, bietet sich der Artikel 38 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs (IGH) an, um den Bestand an formellen Rechtsquellen im Völkerrecht aufzuzeigen. Dieser Artikel führt die Völkerrechtsquellen an, die der Gerichtshof anzuwenden hat, um die ihm unterbreiteten Streitigkeiten nach Völkerrecht zu entscheiden. Das IGH-Statut ordnet die völkerrechtlichen Verträge, das Völkergewohnheitsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze als die primären Rechtsquellen ein, die bei der Streitbeilegung durch den Internationalen Gerichtshof als Rechtsgrundlage anerkannt werden. Resolutionen und Deklarationen wären dann verbindliches Völkerrecht, wenn sie den Anforderungen dieser Rechtsquellen entsprächen.

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