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CCPR und EGMR Der Menschenrechtsausschuß der Vereinten Nationen und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Vergleich

Im März dieses Jahres jährt sich das Inkrafttreten des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (Pakt) zum 25. Male. Das durch den Pakt erreichte Schutzniveau im Bereich der universellen Menschenrechte ist insbesondere auf die Arbeit des für seine Auslegung und Durchsetzung zuständigen Überwachungsorgans zurückzuführen. Der Menschenrechtsausschuß (Human Rights Committee under the International Covenant on Civil and Political Rights, CCPR) hat wesentliche Impulse zur Konkretisierung und Fortentwicklung des internationalen Menschenrechtsschutzes gegeben. Auch auf europäischer Ebene konnte unlängst ein Jubiläum gefeiert werden: Fünfzig Jahre nach der Unterzeichnung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) am 4. November 1950 gilt dieses Vertragswerk in 41 der 43 Mitgliedstaaten des Europarats und somit in fast ganz Europa. Das durch die EMRK geschaffene und mit Inkrafttreten des 11. Protokolls zur EMRK am 1. November 1998 grundlegend reformierte Schutzsystem eröffnet allen im Hoheitsgebiet dieser Staaten lebenden Personen die Möglichkeit, durch eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Rechte aus der EMRK zur Geltung zu bringen.

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