Anders als im Falle der Golfkrise gegen Irak hat die internationale Gemeinschaft davon abgesehen, gegen Südafrika über ein Waffenembargo hinaus wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen zu ergreifen-, den Gründen hierfür ist der Verfasser in einem früheren Aufsatz dieser Zeitschrift (UN-Sanktionen und Hoffnung auf ›friedlichen Wandel‹. Handlungsmöglichkeiten der westlichen Staaten gegenüber Südafrika, VN 4/1983 S.108ff.) nachgegangen. Seither haben sich die internationalen Rahmenbedingungen dramatisch verändert. Gleiches gilt auch für die Lage im Südlichen Afrika: Namibia ist unabhängig, Mandela frei, das Verbot der politischen Organisationen der Bevölkerungsmehrheit in Südafrika aufgehoben; eine neue Perspektive für den Staat am Kap und seine Bewohner zeichnet sich ab. Dass die internationale Isolation, in die Pretoria trotz Nichtverhängung von bindenden Wirtschaftssanktionen seitens des UN-Sicherheitsrats durch weltweiten politischen Druck, durch Embargomaßnahmen des US-Kongresses sowie durch begrenzte Sanktionen der Europäischen Gemeinschaft geraten ist, zur Neubesinnung beigetragen hat, wird man annehmen können. Im April 1991 hat die EG ihre Sanktionen aus dem Jahre 1986 auf Grund der Veränderungen in Südafrika allerdings aufgehoben, anders als die USA, die diesen Schritt noch nicht vollzogen haben.
Noch ist der Wandel nicht endgültig abgesichert; ein besonders kritischer Beobachter ist die Staatenmehrheit in den Vereinten Nationen. Doch auch sie hat neue Akzente mit ihrer Ende 1989 von der 16. UN-Sondergeneralversammlung verabschiedeten ›Erklärung über Apartheid und deren zerstörerische Folgen im Südlichen Afrika‹ gesetzt; den Generalsekretär betraute sie darin mit der Beobachtung der Entwicklung. Ein zur Jahresmitte 1990 von Javier Pérez de Cuéllar vorgelegter Bericht wurde von der 44.Generalversammlung im vergangenen September behandelt; in ihrer Resolution 44/244 (Text: S. 79 dieser Ausgabe) forderte sie von Südafrika weitere Maßnahmen ein, um die in der Erklärung von 1989 ›verlangten tiefgreifenden und irreversiblen Veränderungen herbeizuführen‹. Bis zum 30. Juni 1991 soll der Generalsekretär der Generalversammlung einen neuen Bericht ›über die weiteren Fortschritte bei der Umsetzung der Erklärung‹ unterbreiten.