Die Beziehungen der internationalen Organisation ›Vereinte Nationen‹ zu den für sie tätigen Menschen sind verschieden ausgestaltet, je nachdem, welchem Zweck die Tätigkeit dient und aus welchem Personenkreis die Vertragspartner kommen. Im Laufe der Zeit haben sich Vertragstypen entwickelt, die für die verschiedenen Kategorien maßgebend sind. Die Beschreibung der verschiedenen Kategorien und ihrer wichtigsten Merkmale kann allen, die in personalvertragliche Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen treten wollen oder sich in solchen befinden, helfen, einen Überblick über die Alternativen zu bekommen. Auch für Außenstehende, die sich mit der Weltorganisation beschäftigen, mag es nützlich sein, sich den unterschiedlichen Status der für diese tätigen Bediensteten zu vergegenwärtigen. Das Personalvertragsrecht der UN unterliegt keiner nationalen Gesetzgebung. Es gründet sich als internationales Recht ausschließlich auf die Charta der Vereinten Nationen, deren Artikel 101 den Generalsekretär als alleinigen Dienstherrn und Vertragspartner der Personalverträge festlegt. Das Wachstum der Vereinten Nationen hat es notwendig gemacht, dieses Recht zu delegieren. Im Laufe der Zeit haben sich nach den Notwendigkeiten der Aufgabenstellung der Vereinten Nationen verschiedene Vertragsarten herausgebildet. Sie sind geprägt von den Artikeln 97 bis 101 der Charta (Kapitel XV, ›Das Sekretariat‹), den ›Staff Rules‹ und ›Staff Regulations‹ sowie internen Dienstanweisungen, die trotz einer gewissen Flexibilität Bestimmungen enthalten, von denen im Interesse der Gleichbehandlung, finanzieller Grundsätze und systematischer Abgrenzung nicht ohne Anordnung des Generalsekretärs abgewichen werden kann. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich auf die Vereinten Nationen im engeren Sinne, d.h. auf die Bereiche, für die der UN-Haushalt gilt. Nur soweit ausdrücklich erwähnt, werden auch die Personalvertragsarten behandelt, die bei den Sonderorganisationen oder anderen UN-Einrichtungen, etwa den Spezialorganen, angewandt werden.