Der Start des ersten künstlichen Satelliten vor zwanzig Jahren weckte auch das Interesse der Völkergemeinschaft an der Frage, wie eine friedliche Nutzung des Weltraums sichergestellt werden könne. Im Anschluss an derartige Überlegungen setzte die Generalversammlung 1959 den Ausschuss für die friedliche Nutzung des Weltraums ein. Er setzt die Arbeit eines 1958 gegründeten entsprechenden Ad-hoc-Ausschusses fort; zum ersten Male wurde die Frage der friedlichen Weltraum-Nutzung im Bereich der Vereinten Nationen allerdings bereits 1956 in einem an den Ersten (für Politik und Sicherheit zuständigen) Ausschuss der Generalversammlung gerichteten Memorandum der Vereinigten Staaten artikuliert. Über die Tätigkeit des Weltraumausschusses hat im Artikelteil dieser Zeitschrift zuletzt Georg W. Rehm (Weltraumfragen in der UNO 1969—1972, VN 3/1973 S. 74 ff.) berichtet; ein Überblick über den Verlauf der letzten Tagung in Wien findet sich auf S. 128 dieser Ausgabe. - Nachdem der Ausschuss mit dem Weltraumvertrag vom 27. Januar 1967, dem Weltraumrettungs- und -rückführungsabkommen vom 22. April 1968, dem Weltraumhaftungsabkommen vom 29. März 1973 und dem Weltraumregister abkommen vom 26. November 1974 die allgemeinen Rechtsgrundlagen für die friedliche Erforschung und Nutzung des Weltraums gelegt hatte, konnte er sich verstärkt einigen speziellen Weltraumnutzungsarten zuwenden, und zwar vor allem der Informationsübertragung in Form des sogenannten Direktfernsehens und der Informationsgewinnung mittels der Fernerkundung. Letztere Nutzungsart wird hier behandelt. Der Beitrag des bei der Deutschen Forschungsund Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt in Köln-Porz tätigen Verfassers gibt in seinem ersten Teil eine ausführliche Übersicht über die technische sowie organisatorische Seite der Fernerkundung und wendet sich dann den völkerrechtlichen Problemen dieser Nutzungsart zu.