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Strukturwandel der Vereinten Nationen und die Feindstaatenklauseln der Charta

So gewichtig die bekannten Argumente auch sein mögen, die begründen, warum die sogenannten Feindstaatenklauseln der Charta (Art. 53 und 107) ›obsolet‹ sind, so kann es sicherlich nicht nur wissenschaftlich interessant, sondern auch politisch nützlich sein, weitere neue Gründe zu erkennen, die geeignet sind, die Überholtheit der genannten Artikel zu beweisen. Das Hauptargument dafür, dass die Klauseln überholt sind ergibt sich aus den Folgen der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in den Vereinten Nationen (seit 1973). Aber niemand weiß, wer wann unter welchen Umständen es für angebracht halten könnte, sie auszugraben, um sie gegen die ehemaligen Feindstaaten, und damit auch gegen die Bundesrepublik Deutschland, zur Anwendung zu bringen. So ist Aufmerksamkeit schon geboten, wenn die Sowjetunion im Ausschuss, der sich mit der Revision der Charta befasst (vgl. Seite 110 in diesem Heft), sich ziemlich vehement gegen jede Änderung des Charta-Wortlauts, gegen eine Eliminierung oder Änderung des Vetorechts und ausdrücklich auch gegen die Streichung der Feindstaatenklauseln ausspricht, auch wenn als Begründung angegeben wird, dass der Text der Charta ein historisches Dokument von grundlegendem Charakter sei. Wie dem und anderem zum Thema Gehörigen auch sei, mit den nachstehenden Ausführungen glaubt der Autor den seit der Gründung der Vereinten Nationen im Jahre 1945 eingetretenen Strukturwandel der Weltorganisation als neues Argument gegen die Weiterwirkung der Feindstaatenklauseln vorlegen zu können.

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