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Die Revision der Charta der Vereinten Nationen

Wenn in der Vergangenheit von einer Revision der Charta der Vereinten Nationen gesprochen wurde, so ist dabei in erster Linie an eine formelle Änderung des Wortlauts der Satzung (SVN) gedacht worden. Die Möglichkeiten einer solchen Änderung sind in den Art. 108 und 109 SVN abschließend geregelt.

Art. 108 betrifft einzelne Änderungen des Wortslauts der Charta. Als Voraussetzung für das rechtswirksame Inkrafttreten einer Satzungsänderung verlangt Art. 108 die Annahme eines betreffenden Änderungsvorschlags durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen einschließlich aller Ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats. Damit wird das in Art. 27 Abs. 3 verankerte sogenannte ›Vetorecht‹ der Ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats ausdrücklich auch auf die nach Art. 108 möglichen Charta-Änderungen erstreckt.

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