Ihrem Ziel der Universalität sind die Vereinten Nationen näher denn je; mit der Aufnahme der Pazifikstaaten Kiribati und Nauru wird die Weltorganisation demnächst 187 Mitglieder umfassen. Ausgetreten ist noch kein Staat; in der UN-Charta findet sich eine Bestimmung über den Austritt aus der Organisation erst gar nicht. Intermezzo ist der »Rückzug« Indonesiens zu Jahresbeginn 1965 geblieben (das Land nahm im September 1966 seine Mitarbeit in der Weltorganisation wieder auf). Die Sowjetunion Stalins boykottierte in der Frühzeit einige Sitzungen des Sicherheitsrats, wahrte aber insgesamt ihre Interessen lieber innerhalb der Organisation, etwa durch Einlegen des Vetos. Einige Jahrzehnte später winkte ein US-Diplomat zwar schon im Geiste (und geographisch falsch) von einem Hafenkai der Ostküste aus den UN zum Abschied »in den Sonnenuntergang« nach, doch zog auch die den Vereinten Nationen zeitweise äußerst reserviert gegenüberstehende Regierung Ronald Reagans den Verbleib in der Organisation einem Ausscheiden vor. Selbst Staaten, die vom Sicherheitsrat mit Sanktionen belegt wurden, blieben Mitglied; Irak wie Libyen gehören weiterhin den UN an. In der mehr als fünfzigjährigen Geschichte der Vereinten Nationen hat es keinen Ausschluß nach Artikel 6 der Charta, die eine solche Maßnahme gegenüber einem Mitglied vorsieht, »das die Grundsätze dieser Charta beharrlich verletzt«, gegeben, auch keine Anwendung des Art. 5, der gegenüber einem Mitglied, »gegen das der Sicherheitsrat Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen getroffen hat«, die Suspension der Mitgliedsrechte zuläßt. Ein anderer, ungewöhnlicher Weg wurde hingegen bezüglich Jugoslawiens beschritten: das ›Einfrieren‹ der Mitgliedschaft im Jahre 1992.