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Höchstes UN-Amt: Legitimität, Macht und Gestaltungskraft

In diesem Jahr werden die Vereinten Nationen ihren nächsten Generalsekretär oder erstmals ihre Generalsekretärin auswählen. Das Verfahren wurde seit dem Jahr 2015 unter stärkerer Einbindung der UN-Generalversammlung transparenter gestaltet. Der aktuelle Auswahlzyklus wird zeigen, ob dieses Modell auch unter schwierigen politischen Bedingungen tragfähig bleibt.

Sechs Bewerberinnen und Bewerber für das Amt der Generalsekretärin beziehungsweise des Generalsekretärs der Vereinten Nationen stehen an Rednerpulten auf der Bühne in der UN-Generalversammlung.
Sechs Bewerberinnen und Bewerber für das Amt der Generalsekretärin beziehungsweise des Generalsekretärs der Vereinten Nationen beantworteten am 23. Juli 2026 in der Halle der Generalversammlung erstmals gemeinsam Fragen von Diplomatinnen und Diplomaten, UN-Beschäftigten sowie Vertreterinnen und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von links nach rechts: Michelle Bachelet Jeria, María Fernanda Espinosa Garcés, Rafael Mariano Grossi, Rebeca Grynspan Mayufis, Carolyn Rodrigues Birkett und Macky Sall. UN PHOTO: ESKINDER DEBEBE

Die Charta der Vereinten Nationen schreibt eine formal einfache Regel für die Ernennung des Generalsekretärs beziehungsweise der Generalsekretärin vor: Die Generalversammlung handelt auf Empfehlung des Sicherheitsrats.[1] Die Person, die ernannt wird, muss sowohl von den ständigen Mitgliedern des Sicherheitsrats (Permanent Five – P5) als auch von den Mitgliedstaaten, die dem Amt politische Autorität verleihen, akzeptiert und anerkannt werden. Diese beiden Anforderungen weisen nicht zwangsläufig auf dieselbe Kandidatin oder denselben Kandidaten hin. In den vergangenen acht Jahrzehnten hat sich um diese Regelung eine komplexe institutionelle Praxis herausgebildet, ohne dass sich ihr Kern verändert hätte. Während die maßgebliche Entscheidungsbefugnis weiterhin beim Sicherheitsrat liegt, wird die Legitimität des Ernennungsverfahrens zunehmend dadurch gestärkt, dass die gesamte UN-Mitgliedschaft in transparente und öffentlich nachvollziehbare Verfahrensschritte einbezogen wird. Die seit dem Jahr 2015 umgesetzten Reformen haben die Transparenz des Verfahrens erhöht, ohne die zugrunde liegende rechtliche Regelung zu verändern.

Artikel 97 und die Zustimmung der Großmächte

Formal ernennt die Generalversammlung gemäß Artikel 97 der UN-Charta die Generalsekretärin beziehungsweise den Generalsekretär auf Empfehlung des Sicherheitsrats. Dessen Empfehlung ist somit entscheidend und verleiht dem Rat eine ›Wächterfunktion‹, die sich im Laufe der Zeit zu einer institutionellen ›Filterlogik‹ verfestigt hat. Dieses Verfahren begünstigt Kandidatinnen beziehungsweise Kandidaten, die die politischen Empfindlichkeiten der Großmächte ausbalancieren können, und nicht zwangsläufig diejenigen, die innerhalb der gesamten UN-Mitgliedschaft die breiteste Unterstützung genießen. Fachliche Eignung und politisches Urteilsvermögen sind zwar wichtige Kriterien, werden jedoch ohne gemeinsam festgelegte Bewertungsmaßstäbe beurteilt: Der Sicherheitsrat hat sich bislang weder auf ein gemeinsames Verständnis der für das Amt erforderlichen Kompetenzen verständigt noch Interesse gezeigt, solche Kriterien festzulegen. Jedes ständige und jedes gewählte Sicherheitsratsmitglied legt vielmehr seine eigenen Kriterien fest. Gerade dieses Fehlen gemeinsamer Bewertungsmaßstäbe erleichtert es jedoch, sich auf eine einzelne Kandidatin oder einen einzelnen Kandidaten zu einigen.

Beispiele aus der Vergangenheit veranschaulichen sowohl die Funktionsweise als auch die Grenzen dieses Verfahrens. So wurde der erste Generalsekretär, Trygve Lie, im Jahr 1946 als Kompromisskandidat ausgewählt. Seine Unterstützung für das Eingreifen der Vereinten Nationen im Koreakrieg führte jedoch dazu, dass die Sowjetunion ihm die politische Anerkennung entzog, wodurch das Sekretariat in seiner Handlungsfähigkeit erheblich eingeschränkt wurde. Das ›institutionelle Nadelöhr‹ hatte seine Ernennung ermöglicht, garantierte jedoch keine dauerhafte politische Unterstützung während seiner Amtszeit. Sein Nachfolger Dag Hammarskjöld wurde in informellen und vertraulichen Konsultationen angesprochen und übernahm das Amt ohne ein öffentliches Auswahlverfahren. Dies entsprach der Erwartung, die sich bis zum Jahr 1953 etabliert hatte, dass Kandidaten durch Konsens und nicht durch offenen Wettbewerb hervorgehen sollten.[2] Während der Amtszeit von U Thant brachte die Sowjetunion den Vorschlag ein, das Einzelamt durch eine Troika zu ersetzen, also drei Personen zu ernennen. Das zeigt, dass die Großmächte institutionelle Reformen durchaus in Betracht zogen, wenn sie ihren politischen Einfluss gefährdet sahen. Letztlich hielten sie aber am Modell des Einzelamts fest, um eine formale Verfestigung der Blockkonfrontation innerhalb des Sekretariats zu vermeiden.[3]

In der Charta ist nicht festgelegt, wie der Sicherheitsrat zu seiner Empfehlung gelangen soll.

Das ›rechtliche Nadelöhr‹ ist seit dem Jahr 1946 unverändert geblieben. Die Resolution 11(I) der Generalversammlung ermutigte zu dieser Verfahrensweise.[4] Mit dieser Resolution wird der Sicherheitsrat aufgefordert, nur eine einzige Person für das Amt vorzuschlagen, während die Generalversammlung dazu angehalten wird, Debatten über die Nominierung zu vermeiden. Die Legitimität des Amtes beruhte auf der breiten Zustimmung der Mitgliedstaaten für eine einzige Kandidatin beziehungsweise einen einzigen Kandidaten, sodass der Generalsekretär sein Amt nicht aufgrund einer offen umkämpften Wahl zwischen zwei Blöcken antreten würde.[5] Reformen dieses Verfahrens bewegten sich innerhalb dieses Rahmens: Sie veränderten Verfahrensabläufe, erhöhten die Transparenz und erweiterten die Beteiligungsmöglichkeiten, ohne die maßgebliche Rolle des Sicherheitsrats zu verdrängen. Jeder der bisherigen Generalsekretäre trat sein Amt in dem Bewusstsein an, dass zwischen der politischen Akzeptanz, die erforderlich ist, um das ›rechtliche Nadelöhr‹ zu überwinden, und der Autorität, die für eine wirksame Amtsausübung notwendig ist, ein grundlegendes Spannungsverhältnis besteht: Dieselben Mächte, die die Ernennung einer Person zur Generalsekretärin beziehungsweise zum Generalsekretär blockieren können, verfügen nach der Amtsübernahme weiterhin über die Möglichkeit, den politischen Handlungsspielraum der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers zu begrenzen.

Konsensbildung ohne Transparenz im Sicherheitsrat

In der Charta ist nicht festgelegt, wie der Sicherheitsrat zu seiner Empfehlung gelangen soll. Die Mitglieder stützen sich auf mehrstufige, vertrauliche Verfahren, die darauf abzielen, geeignete Kandidaturen zu ermitteln, ohne offene Konfrontationen auszulösen. Diese Praktiken sind nicht kodifiziert, sondern haben sich durch ihre wiederholte Anwendung in den vergangenen Auswahlverfahren herausgebildet und verfestigt. Durch ihre wiederholte Anwendung werden informelle Normen zu institutionalisierter Praxis. Dieser Prozess der ›institutionellen Schichtung‹ schränkt zukünftige Entscheidungen ein, ohne die formalen Regeln zu ändern, die den Prozess bestimmen.[6]

Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 27 der UN-Charta, wonach jeder Beschluss des Sicherheitsrats die Zustimmung von mindestens neun seiner 15 Mitglieder erfordert, ohne dass ein ständiges Mitglied sein Veto einlegt.[7] Im Zusammenhang mit der Auswahl der Generalsekretärin beziehungsweise des Generalsekretärs bedeutet dies, dass eine Kandidatur zwei unterschiedliche Hürden gleichzeitig überwinden muss: Es darf kein Veto eines P5 vorliegen, und zugleich muss eine ausreichende Unterstützung durch die zehn gewählten Mitglieder vorhanden sein, um neun Stimmen zu erreichen. Die erste Hürde ist die entscheidende. Die zweite Hürde stellt sicher, dass sich der Prozess nicht auf einen bilateralen Austausch zwischen den P5 und den Kandidierenden beschränkt. Den gewählten Ratsmitgliedern ist es zwar nicht möglich, ein Veto der P5 zu überstimmen, ihr Einfluss entfaltet sich aber innerhalb der institutionellen ›Filterlogik‹ des Verfahrens. Sie können einer Kandidatin oder einem Kandidaten die für eine Empfehlung erforderlichen Stimmen verweigern, den Verlauf der Konsensbildung beeinflussen und Hinweise auf die regionale Akzeptanz und politische Legitimität einer Kandidatur geben.

Der informelle Mechanismus, mit dem diese beiden rechtlichen Hürden bewältigt wurden, bildete sich aus einer Pattsituation während des Auswahlverfahrens im Jahr 1981 heraus. Kurt Waldheim strebte damals eine bis dahin beispiellose dritte Amtszeit an, wurde jedoch in 16 Wahlgängen durch das Veto Chinas blockiert. Der Kandidat Salim Ahmed Salim aus Tansania konnte zwar die Mehrheit der gewählten Ratsmitglieder auf sich vereinen, scheiterte jedoch am Veto der USA. Nach wochenlangem Stillstand ließ der damalige Präsident des Sicherheitsrats, Olara Otunnu aus Uganda, Abstimmungsformulare an alle fünfzehn Ratsmitglieder verteilen: Die P5 erhielten ein blaues Formular, auf dem sie angeben sollten, welche Kandidaturen sie ablehnten; alle 15 Ratsmitglieder erhielten zudem ein weißes Formular, auf dem sie angeben sollten, welche Kandidaturen sie unterstützten. Javier Pérez de Cuéllar aus Peru erhielt auf dieser Grundlage die erforderliche Unterstützung und wurde am 11. Dezember 1981 zum neuen Generalsekretär gewählt.[8] Aus diesem Verfahren entwickelte sich die Praxis der informellen Sondierungsabstimmungen (straw polls), also der Probeabstimmungen, die seither bei jeder Auswahl für das Amt der Generalsekretärin beziehungsweise des Generalsekretärs Anwendung findet. In aufeinanderfolgenden informellen Vorabstimmungsrunden geben die Sicherheitsratsmitglieder für jede kandidierende Person an, ob sie diese unterstützen, ablehnen oder keine Meinung haben.

Pattsituationen oder Kontroversen führen nicht zu formellen Reformen, sondern zu informellen Anpassungen.

Im Jahr 1991 wurden farblich gekennzeichnete Stimmzettel eingeführt, um bei den Probeabstimmungen zwischen den P5 und den gewählten Sicherheitsratsmitgliedern zu unterscheiden. Eine ›ablehnende‹ Stimme auf dem Stimmzettel eines P5 signalisiert, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat eine formelle Abstimmung aufgrund eines möglichen Vetos nicht überstehen würde. Dieses Verfahren dient also dazu, das potenzielle Vetoverhalten der P5 bereits vor der formellen Abstimmung offenzulegen.

Diese Verfahren wurden erstmals im Jahr 1996 in den ›Wisnumurti-Leitlinien‹ – benannt nach dem indonesischen Diplomaten Nugroho Wisnumurti – schriftlich festgehalten und unmittelbar einem Praxistest unterzogen.[9] Boutros Boutros-Ghali strebte eine zweite Amtszeit mit breiter Unterstützung unter den Mitgliedstaaten an, wurde jedoch durch ein formelles Veto der USA blockiert. Erstmals verhinderte damit ein ständiges Sicherheitsratsmitglied die Wiederernennung eines amtierenden Generalsekretärs.[10] Daraufhin traten vier neue Kandidaten in das Auswahlverfahren ein, und der Sicherheitsrat führte noch am selben Tag sowohl allgemeine als auch farbkodierte Probeabstimmungen durch, bis sich Kofi Annan aus Ghana als Konsenskandidat herauskristallisierte.

Im Jahr 2016 wurden die ursprünglich 13 Kandidatinnen und Kandidaten in sechs Runden Probeabstimmungen schrittweise auf einen kleineren Bewerberkreis reduziert; dabei setzte sich António Guterres als konsensfähiger Favorit durch.[11] Die öffentliche Phase des Auswahlverfahrens hatte viel Aufmerksamkeit hervorgerufen und normative Erwartungen hinsichtlich der Geschlechterrepräsentation sowie der regionalen Rotation geweckt. Das Wahlergebnis spiegelte letztlich den im Sicherheitsrat erzielten Konsens wider, aber nicht die Erfüllung dieser Erwartungen.

Diese Beispiele lassen ein einheitliches Muster erkennen: Pattsituationen oder Kontroversen führen nicht zu formellen Reformen, sondern zu informellen Anpassungen. Die zugrunde liegende Machtverteilung bleibt bestehen. Das System entwickelt sich fort, indem es politischen Druck absorbiert, anstatt Macht neu zu verteilen. Im Sicherheitsrat setzen sich nach wie vor jene Kandidaturen durch, die die aufeinanderfolgenden Sondierungsabstimmungen ohne Veto überstehen.

Transparenz ohne Entscheidungsbefugnis in der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat seit dem Jahr 2015 einen Verfahrensrahmen geschaffen, der darauf abzielt, qualitative Auswahlkriterien, fachliche Eignung, Zukunftsvisionen und öffentliche Rechenschaftspflicht in einen von Filtermechanismen geprägten Prozess einzubeziehen.[12] Die Resolution 69/321 der Generalversammlung führte die grundlegenden Elemente des Auswahlverfahrens ein: ein gemeinsames Schreiben der Präsidentschaft der Generalversammlung und der Präsidentschaft des Sicherheitsrats, in dem zur Einreichung von Nominierungen aufgefordert wird und das die Veröffentlichung der Namen der kandidierenden Personen sowie ihrer Lebensläufe, die Darstellung von Zukunftsvisionen sowie öffentliche interaktive Dialoge mit den Bewerberinnen und Bewerbern beinhaltet.[13] Durch diese Maßnahmen wurde eine transparente Vorauswahlphase geschaffen, in der die Kandidierenden ihre Prioritäten darlegen und Fragen der Mitgliedstaaten sowie der Zivilgesellschaft beantworten. Die Resolution 75/325 der Generalversammlung verdeutlicht die reaktive Logik, die die nachfolgenden Reformen geprägt hat, ohne Teil eines kohärenten Reformprogramms zu sein. Anstatt den Transparenzrahmen gezielt zu erweitern, schloss sie eine Regelungslücke, die im bestehenden Verfahren zuvor nicht erkannt worden war. Der Versuch der UN-Bediensteten Arora Akanksha, sich ohne die Unterstützung eines Mitgliedstaats selbst zu nominieren, deckte das Fehlen einer formalen Zulassungsvoraussetzung auf; die Generalversammlung reagierte darauf mit einer entsprechenden Regelung.[14]

Mit ihrer Resolution 79/327 konsolidierte die Generalversammlung den Verfahrensrahmen für den Auswahlzyklus 2026. Eingeführt wurden unter anderem klarere Zeitvorgaben, die Begrenzung auf eine Nominierung pro Mitgliedstaat, Offenlegungspflichten hinsichtlich der Kampagnenfinanzierung, Leitlinien zum Umgang mit Interessenkonflikten sowie eine öffentliche Plattform zur Bereitstellung von Informationen über die Kandidaturen.[15] Vorschläge, die zu einer Umverteilung der Entscheidungsbefugnisse geführt hätten – darunter Probeabstimmungen in der Generalversammlung, Empfehlungen mehrerer Kandidaturen durch den Sicherheitsrat, eine einmalige, nicht verlängerbare Amtszeit sowie verbindliche Regelungen zur Geschlechterrepräsentation –, wurden zwar erörtert, jedoch nicht umgesetzt. Die Beratungen des Sicherheitsrats bleiben weiterhin vertraulich.

Eine strukturelle Lücke, die durch die Reformen bislang nicht geschlossen wurde, betrifft die Kriterien, anhand derer die Kandidaturen bewertet werden. Die Resolutionen legen zwar verfahrensbezogene Anforderungen fest, die darauf abzielen, die Sichtbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber zu erhöhen – etwa durch Transparenzvorgaben, verbindliche Zeitpläne und Zulassungsvoraussetzungen –, sie definieren jedoch weder die fachlichen Anforderungen an eine Generalsekretärin oder einen Generalsekretär noch die Maßstäbe, anhand derer die Zukunftsvisionen beurteilt oder Präferenzen der Mitgliedstaaten während der öffentlichen Dialoge gebildet werden sollen. Ohne gemeinsam vereinbarte Bewertungskriterien können die öffentlichen Anhörungen zwar die Leistungsfähigkeit der Kandidierenden sichtbar machen, aber nicht die Präferenzbildung der Mitgliedstaaten steuern.

Anstatt den Transparenzrahmen gezielt zu erweitern, schloss die Generalversammlung eine Regelungslücke.

Das im Jahr 2016 durchgeführte Auswahlverfahren verdeutlicht sowohl die Wirkung als auch die Grenzen des Transparenzansatzes. 13 Kandidatinnen und Kandidaten nahmen an ausführlichen öffentlichen Dialogen teil, wodurch eine beispiellose Sichtbarkeit erreicht wurde. Zugleich entwickelten sich die Forderung nach einer ausgewogenen Geschlechterrepräsentation und das Prinzip der regionalen Rotation zu besonders hervorgehobenen Erwartungen innerhalb der öffentlichen Debatte. Die Wahl, die schließlich auf António Guterres fiel, war Ausdruck des im Sicherheitsrat erzielten Konsenses, erfüllte aber diese Erwartungen nicht. Gleichwohl trug das transparente Verfahren dazu bei, das Wahlergebnis zu legitimieren: Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Zivilgesellschaft waren sichtbar in den Prozess einbezogen worden, auch wenn sich ihre Erwartungen im Ergebnis nicht widerspiegelten.

Die Generalversammlung hat sich damit zu einer zunehmend wichtigen Quelle der Legitimation innerhalb eines Auswahlverfahrens entwickelt, bei dem der Sicherheitsrat weiterhin die maßgebliche Entscheidungsbefugnis hat. Die Reformen für mehr Transparenz führten dazu, dass ein Übergehen der öffentlichen Phase des Auswahlverfahrens mit höheren politischen und reputativen Kosten verbunden ist. Dies beeinflusst die Rahmenbedingungen, unter denen Kandidatinnen und Kandidaten ihren Wahlkampf führen und die Ratsmitglieder sich beraten, ohne dass die Autorität vom Sicherheitsrat auf die Generalversammlung übertragen wird.

Zwischen Legitimation und Entscheidung

Im Vergleich zum Auswahlzyklus 2016 findet der Auswahlzyklus 2026 in einem deutlich veränderten politischen Umfeld statt. Die Reformen im Jahr 2015 wurden in einer Zeit multilateraler Bestrebungen und verfahrenstechnischer Neuerungen eingeführt. Ihre Wirksamkeit wurde im Jahr 2016 anhand eines Bewerberfelds mit mehreren ernstzunehmenden Kandidaturen auf die Probe gestellt. Dieses Bewerberfeld traf auf einen Sicherheitsrat, der zu einer einvernehmlichen Lösung bereit war.[16] Diese Rahmenbedingungen für eine öffentliche Beteiligung und Konsensbildung im Sicherheitsrat haben sich seitdem erheblich verschlechtert: Verschärfte geopolitische Rivalitäten, ein geschwächter multilateraler Konsens und eine akute Finanzkrise der Vereinten Nationen erhöhen sowohl den institutionellen Druck als auch das politische Risiko für jede künftige Generalsekretärin oder jeden künftigen Generalsekretär.

Das diesjährige Auswahlverfahren wurde offiziell mit dem gemeinsamen Schreiben der Präsidentschaft der Generalversammlung und des Sicherheitsrats vom 25. November 2025 eröffnet.[17] Darin wurden die Mitgliedstaaten dazu eingeladen, Kandidatinnen und Kandidaten zu nominieren. Zugleich wurden die in Resolution 79/327 der Generalversammlung festgelegten Verfahrensregeln dargelegt.

Im Vorfeld der ersten interaktiven Dialoge, die von der Generalversammlung für den 21. und 22. April 2026 einberufen wurden, wurden fünf Kandidaturen offiziell nominiert: Rafael Grossi, Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation (International Atomic Energy Agency – IAEA), wurde im November 2025 von Argentinien vorgeschlagen. Michelle Bachelet, ehemalige Präsidentin Chiles und ehemalige UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, wurde im Februar 2026 von Chile, Brasilien und Mexiko gemeinsam für das Amt nominiert. Chile zog jedoch am 25. März seine Unterstützung zurück; nach dem geltenden Verfahrensrahmen ist eine Nominierung durch den Heimatstaat jedoch keine Voraussetzung für eine Kandidatur. Macky Sall, ehemaliger Präsident Senegals und ehemaliger Vorsitzender der Afrikanischen Union (AU), wurde ebenfalls im März 2026 von Burundi nominiert, allerdings außerhalb des etablierten Kandidatenauswahlverfahrens der Afrikanischen Union. Rebeca Grynspan, Generalsekretärin der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (United Nations Conference on Trade and Development – UNCTAD), wurde im März 2026 von Costa Rica nominiert.

Die Resolution 79/327 der Generalversammlung sieht keine Frist für die Einreichung von Nominierungen vor, sodass Kandidaturen auch nach den ersten öffentlichen Dialogen noch in das offene Auswahlverfahren eintreten können. Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Beitrags ist dies bereits dreimal geschehen. Am 11. Mai 2026 nominierte Antigua und Barbuda die ehemalige Präsidentin der UN-Generalversammlung María Fernanda Espinosa Garcés aus Ecuador. Am 15. Juni 2026 folgte die Nominierung von Carolyn Rodrigues Birkett, Botschafterin und Ständige Vertreterin Guyanas bei den Vereinten Nationen, durch Guyana. Olara Otunnu wurde am 24. Juli 2026 durch Uganda nominiert. Er war unter anderem Sonderbeauftragter des Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte in den Jahren 1998 bis 2005. Der Sicherheitsrat hat bestätigt, dass allen Kandidaturen, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Nominierung, sowohl ein öffentlicher Dialog vor der Generalversammlung als auch ein informelles Treffen mit dem Sicherheitsrat ermöglicht werden. Damit unterliegen auch später nominierte Bewerberinnen und Bewerber denselben Prüfungs- und Transparenzanforderungen wie die ursprünglichen Kandidaturen.[18]

Die Dialoge führten zu keiner formellen Rangliste der Kandidaturen und keiner einvernehmlichen Bewertung ihrer Eignung.

Am 21. und 22. April 2026 nahmen vier Kandidatinnen und Kandidaten an den ersten, jeweils dreistündigen interaktiven Dialogen am Amtssitz der Vereinten Nationen teil, die von der Präsidentin der Generalversammlung, Annalena Baerbock, geleitet wurden. Unter großem Interesse der Zivilgesellschaft hob Grossi insbesondere seine fachliche Expertise sowie seine Erfahrung im institutionellen Management in einem von politischen Spannungen geprägten multilateralen Umfeld hervor. Bachelet stellte den Schutz der Menschenrechte in den Mittelpunkt ihrer Kandidatur und verwies zugleich auf die historische Möglichkeit, erstmals eine Frau an die Spitze der Vereinten Nationen zu wählen. Grynspan präsentierte eine Agenda zur Entwicklungsfinanzierung, die sich eng an den Prioritäten der Mehrheit der Mitgliedstaaten orientierte. Sall legte den Schwerpunkt seiner Ausführungen auf die stärkere Repräsentation Afrikas sowie auf Reformen der globalen Governance. Vier der nunmehr sieben kandidierenden Personen sind Frauen, und fünf Personen sind aus Lateinamerika und der Karibik, der Region, die gemäß der informellen regionalen Rotationspraxis als Nächstes an der Reihe wäre, den Generalsekretär oder die Generalsekretärin zu stellen.

Die Dialoge führten zu keiner formellen Rangliste der Kandidaturen, keiner einvernehmlichen Bewertung ihrer Eignung und keinem verbindlichen Signal an den Sicherheitsrat. Ihre Funktion bestand darin, alle Kandidatinnen und Kandidaten einem einheitlichen Maßstab öffentlicher Prüfung zu unterziehen, nicht aber darin, den geeignetsten Kandidaten oder die geeignetste Kandidatin zu ermitteln. Alle vier Personen sprachen ähnliche Themen an: Sie betonten die Notwendigkeit, das Vertrauen in das multilaterale System wiederherzustellen, Reformen der Vereinten Nationen voranzutreiben und die Rolle der Generalsekretärin beziehungsweise des Generalsekretärs als Vermittlerin oder Vermittler zu stärken. Anschließend folgte die Phase der informellen Gespräche mit den Sicherheitsratsmitgliedern. Dort müssen sich die Kandidaturen einer deutlich intensiveren Prüfung ihrer politischen Positionen stellen.

Auch innerhalb des Sicherheitsrats bleibt der weitere Verlauf des Auswahlverfahrens ungewiss. Besonders aufschlussreich ist die Debatte über die Veröffentlichung der Ergebnisse der informellen Probeabstimmungen. In diesem Bereich könnte der Sicherheitsrat seine Verfahren transparenter gestalten. Dabei geht es nicht mehr um die Frage ›Öffentlichkeit oder Vertraulichkeit‹, sondern vielmehr darum, ob Informationen geordnet veröffentlicht werden oder – wie inzwischen nahezu unvermeidlich – durch Indiskretionen an die Öffentlichkeit gelangen. Trotz des Appells Japans[19] aus dem Jahr 2017 bleiben die meisten derzeitigen gewählten Ratsmitglieder zurückhaltend, wenn es darum geht, die Ergebnisse der Probeabstimmungen offenzulegen. Der französischen Präsidentschaft im Sicherheitsrat im September 2026 kommt daher besondere Bedeutung zu. Sie fällt mit der hochrangigen Woche der Generalversammlung zusammen, in der die politische Aufmerksamkeit auf die Vereinten Nationen gerichtet ist und der Druck, den Auswahlprozess durch eine Empfehlung des Sicherheitsrats voranzubringen, am größten sein dürfte.[20]

Der Auswahlprozess gestaltet sich zunehmend integrativer und ist in zwei Phasen gegliedert: eine auf die Generalversammlung ausgerichtete Legitimationsphase und eine auf den Sicherheitsrat konzentrierte Entscheidungsphase. Während die erste Phase öffentliche Kontrolle ermöglicht und dem Verfahren politische Legitimität verleiht, führt die zweite zur formellen Empfehlung einer Kandidatin oder eines Kandidaten. Beide Funktionen bleiben institutionell voneinander getrennt. Der Auswahlzyklus 2026 deutet jedoch darauf hin, dass die Prüfung der Kandidaturen durch die Generalversammlung heute deutlich stärker in den gesamten Auswahlprozess verankert ist als noch in den vergangenen Jahrzehnten.

Ob das diesjährige Auswahlverfahren tatsächlich zu einer Empfehlung des Sicherheitsrats führen wird und ob diese Empfehlung die erforderliche politische Autorität besitzen wird, hängt letztlich von den Dynamiken innerhalb des Sicherheitsrats ab – einem Bereich, den die Resolution 79/327 der Generalversammlung bewusst nicht zu regeln oder zu beeinflussen versucht.

Legitimität ohne Entscheidungsbefugnis

Zwar besitzt die Generalversammlung seit dem Jahr 1946 formal die Befugnis, die vom Sicherheitsrat empfohlene Kandidatin oder den empfohlenen Kandidaten zurückzuweisen, doch hat sie von dieser Möglichkeit noch nie Gebrauch gemacht. Die politischen Kosten einer Zurückweisung – institutionelle Blockaden und eine Verschärfung der Spannungen zwischen den Großmächten – wurden stets als höher eingeschätzt als ihr potenzieller Nutzen. Daher verläuft das Verfahren so, als läge die maßgebliche Entscheidungsbefugnis ausschließlich beim Sicherheitsrat. Die Generalversammlung hat bislang nie Bedingungen vorgefunden, unter denen eine Zurückweisung die damit verbundenen politischen Folgen gerechtfertigt hätte. 

Seit dem Jahr 1946 wurde jeder Generalsekretär im Konsens oder per Akklamation ernannt, nie jedoch nach einer umkämpften Abstimmung. Diese institutionelle Asymmetrie zwischen der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat wurde bewusst aufrechterhalten. Vorschläge, die Transparenz auch auf den Sicherheitsrat auszuweiten oder der Generalversammlung eine weitergehende Rolle bei den Beratungen einzuräumen, stießen regelmäßig auf den Widerstand jener Mitgliedstaaten, die die Transparenzreformen der Generalversammlung unterstützten.

Gleichwohl besteht weiterhin ein grundlegendes Spannungsverhältnis zwischen den Anforderungen an die Ernennung und den Anforderungen an die Amtsausübung. Das aktuelle Auswahlverfahren verschärft diese Spannung, ohne sie aufzulösen. In einem zunehmend polarisierten internationalen Umfeld wird es für eine Generalsekretärin oder einen Generalsekretär schwieriger, während der Amtszeit schrittweise politische Autorität aufzubauen. Zugleich gewinnt die Legitimität des Auswahlverfahrens selbst an Bedeutung. Das Verfahren ist jedoch nicht darauf ausgerichtet, die Führungspersönlichkeit auszuwählen, die den politischen Herausforderungen der jeweiligen Zeit am besten gewachsen ist. Wie bereits im Jahr 1946 bleibt es auch im Jahr 2026 eine Frage der politischen Rahmenbedingungen und nicht der institutionellen Ausgestaltung, ob diese beiden Anforderungen in einer Person zusammenfallen.

Aus dem Englischen von Monique Lehmann.

 


[1] Artikel 97 der UN-Charta.

[2] Dag Hammarskjöld hielt das Telegramm, mit dem ihm seine Auswahl zum zweiten Generalsekretär mitgeteilt wurde, zunächst für einen Aprilscherz: Der Sicherheitsrat empfahl ihn am 31. März 1953 ohne vorherige Konsultationen oder Wahlkampf für das Amt, Roger Lipsey, Hammarskjöld: A Life, Ann Arbor, 2013, S. 117f.

[3]Brian Urquhart, Hammarskjold, New York 1972, S. 596.

[4]UN Doc. A/RES/11(I), 24.1.1946.

[5]Ebd., Para. 4(d).

[6]Vincent Pouliot, Historical Institutionalism Meets Practice Theory: Renewing the Selection Process of the United Nations Secretary-General, International Organization (IO), 74. Jg., 4/2020, S. 742–772, doi.org/10.1017/S002081832000020X

[7] Artikel 27, Absatz 2 und 3 der UN-Charta.

[8]Francesco Mancini, Vetoes, Zombie Candidates, and the Lowest Common Denominator: Selecting the UN Secretary-General, IPI Global Observatory, 5.10.2016, theglobalobservatory.org/2016/10/united-nations-secretary-general-straw-poll-antonio-guterres

[9]Loraine Sievers/Sam Daws, The Procedure of the UN Security Council, 4. Aufl., Oxford 2014, S. 379.

[10]UN Doc. S/PV.3714, 19.11.1996.

[11]Security Council Report, The UN Secretary-General Selection and Appointment Process: Emerging From the Shadows, 3/2017, 4.4.2017.

[12]Mark Simonoff/Thibault Camelli, The Process for Selecting the Secretary-General of the United Nations, NYU CIC, 8.10.2025, cic.nyu.edu/resources/the-process-for-selecting-the-secretary-general-of-the-united-nations

[13]UN-Dok. A/RES/69/321 v. 11.9.2015.

[14]UN-Dok. A/RES/75/325 v. 25.6.2021.

[15]UN-Dok. A/RES/79/327 v. 5.9.2025.

[16]UN Doc. A/80/544–S/2025/765 v. 25.11.2025.

[17]Security Council Report, Power, Process and Participation: The Search for the Next Secretary-General, Research Report, Nr. 1, 15.4.2026, www.securitycouncilreport.org/research-reports/power-process-and-participation-the-search-for-the-next-secretary-general.php

[18]Zum aktuellen Stand siehe dazu auch UN, Selection and Appointment of the Next Secretary-General, Process 2025–2026, www.un.org/en/sg-selection-and-appointment

[19] UN Doc. A/71/774-S/2017/93 v. 1.2.2017.

[20] Dänemark übernahm im August 2026 den Vorsitz im UN-Sicherheitsrat, Griechenland wird im Oktober und Lettland im November folgen.

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