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Der ›VN-Ausschuss‹ und die Europäische Kommission für Menschenrechte Ein Strukturvergleich

Der 25. Jahrestag der am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen proklamierten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte trifft für die Bundesrepublik Deutschland mit der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden zu den beiden Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen von 19661 nahe zusammen. Vor einigen Monaten hat ein anderer Jahrestag, der 3. September 1973, daran erinnert, dass die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im weiteren als Europäische Konvention bezeichnet) für die Bundesrepublik und eine Anzahl anderer Mitgliedstaaten des Europarats seit dem 3. September 1953 in Kraft ist. Die Europäische Konvention, der fast alle Europaratsstaaten angehören, hat durch die Praxis der für ihre internationale Auslegung zuständigen Organe eine wesentliche Konkretisierung erfahren. Diese Entwicklung legt es nahe, an der Schwelle des Inkrafttretens des Internationalen Paktes der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte den dort in den Art. 28ff. vorgesehenen Ausschuss für Menschenrechte in seiner Struktur mit dem Organ zu vergleichen, das ihm im europäischen Rahmen am meisten ähnlich ist, d. h. mit der Europäischen Kommission für Menschenrechte.

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