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Der Schutz des Namens und des Emblems der Vereinten Nationen im Recht der Bundesrepublik Deutschland

Seit ihrem Beitritt zu den Vereinten Nationen gilt auch für die Bundesrepublik Deutschland die Resolution 92(1) der Generalversammlung vom 7. Dezember 1946, die empfiehlt, dass die Mitglieder der Vereinten Nationen die notwendigen gesetzlichen oder anderen geeigneten Maßnahmen treffen sollten, um einen ohne Erlaubnis des Generalsekretärs der Vereinten Nationen erfolgenden Gebrauch des Emblems, des Siegels und des Namens der Vereinten Nationen sowie von Abkürzungen dieses Namens mittels der Anfangsbuchstaben zu verhindern, insbesondere einen Gebrauch zu gewerblichen Zwecken in Form von Fabrik- oder Handelsmarken.

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