Keine Kriegführung wurde von der Staatengemeinschaft seit der Haager Landkriegsordnung (1899, 1907) so nachdrücklich geächtet wie der Einsatz, bakteriologischer und chemischer Waffen. Neunzig Jahre nach der zweiten Haager Friedenskonferenz, haben die Vertreter der Staaten, die das ›Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen‹ (kurz: Chemiewaffenkonvention, CWK) ratifiziert haben, bei der ersten Konferenz der Vertragsstaaten im Haag vom 6. bis 24. Mai 1997 wichtige Entscheidungen über die Umsetzung des bisher bedeutendsten und zugleich umfangreichsten multilateralen Abrüstungsabkommens getroffen, um die Menschheit nach den biologischen Waffen (›Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen‹, kurz: B-Waffen-Konvention, BWK) nun auch zu Beginn des 21. Jahrhunderts von der Geißel des Giftgaskrieges zu befreien.
Im Anschluß an drei frühere Aufsätze behandelt dieser Beitrag unter anderem Gemeinsamkeiten und Unterschiede bei der Abrüstung von ABC-Wäffen, die wichtigsten Entwicklungen zwischen der Unterzeichnung der CWK Mitte Januar 1993 in Paris und ihrem Inkrafttreten am 29. April 1997, die Vorbereitungen für die Umsetzung des Abrüstungsregimes für die chemischen Waffen (CW), die rechtliche Stellung der neuen ›Organisation für das Verbot chemischer Waffen‹ (Organization for the Prohibition of Chemical Weapons, OPCW) im Haag und die Aufgaben, welche die erste Konferenz ihrer Vertragsstaaten der OPCW übertragen hat.