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Vorbereitende Maßnahmen zur Anwendung der VN-Menschenrechtspakte

Im Jahre 1976 sind die beiden Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen in Kraft getreten. Ihre Ausarbeitung war von der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen im Jahre 1947 begonnen worden. Die Entwürfe der Kommission wurden im Jahre 1954 über den Wirtschafts- und Sozialrat der Generalversammlung vorgelegt. Sie wurden im Jahre 1966 von der Generalversammlung angenommen und zur Unterzeichnung, Ratifizierung oder Annahme aufgelegt. Sie sind allerdings derzeit nur für eine verhältnismäßig kleine Zahl von Staaten verbindlich. Im September 1976, als, wie dargestellt werden wird, der Ausschuss für Menschenrechte gewählt wurde, war der Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) für 38 Staaten bindend, das Fakultativprotokoll (über Petitionen) zu diesem Pakt für 13 und der Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte für 40. Die materiell-rechtlichen Bestimmungen der beiden Pakte und ihre Durchführungsmaßnahmen, die sogenannten ›measures of implementation‹ die durch das Fakultativprotokoll zum Zivilpakt ergänzt werden, sind wiederholt dargestellt und analysiert worden. Der Gegenstand des vorliegenden Aufsatzes sind die Schritte, die in den Monaten nach dem Inkrafttreten der Instrumente (3. Januar bzw. 23. März 1976) zu treffen waren und getroffen worden sind, um die in den Pakten vorgesehene internationale Überwachung durchführbar zu machen.

Dieser Aufsatz ist darum nicht, wie sonst die Menschenrechtsliteratur, der Analyse abstrakter Prinzipien oder der diese Prinzipien niederlegenden Rechtsnormen gewidmet, sondern dient eher einem prosaischen Zweck, der Darstellung der Übergangsmaßnahmen und der Schaffung der äußeren Voraussetzungen für den prozessualen Alltag der zukünftigen Anwendung der Pakte.

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