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Menschenrechtskodifikation in Afrika Die Afrikanische Charta der Rechte des Menschen und der Völker von 1981

Die politische Unabhängigkeit ist ganz sicher die notwendige Voraussetzung für die bloße Existenz der Menschenrechte; wo sie nicht besteht, kann der Mensch nicht frei sein. Aber ist sie auch schon ausreichende Grundlage für die Respektierung der Menschenrechte? Niemand würde wagen, das zu behaupten, denn offensichtlich kann die Unabhängigkeit, die ›politische‹ Befreiung der Gemeinschaft, zur Unterdrückung der Individuen führen.

Doch stellt nicht der Staat das Mittel, ja sogar das einzige Mittel dar, das es vielleicht erlaubt, aus der Unterentwicklung herauszukommen? Ist nicht gerade in Afrika der Staat aufgerufen, eine viel aktivere Rolle zu spielen als der Nachtwächterstaat der Industrieländer? Dies sind Fragen, auf die dieser Artikel keinerlei Antwort geben kann, die sich uns aber jeden Tag stellen.

Die Organisation der Afrikanischen Einheit (OAU) erklärt in der Präambel ihrer Charta, dass man den Kampf gegen den ›Neokolonialismus in all seinen Formen‹ unterstützen werde; es wird bekräftigt, dass man sich ›der Tatsache bewusst ist, dass die Freiheit, die Gleichheit, die Gerechtigkeit und die Würde Ziele sind, die für die Verwirklichung der legitimen Bestrebungen der afrikanischen Völker wesentlich sind‹, und es wird ausdrücklich Bezug genommen auf die Charta der Vereinten Nationen und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, an deren Prinzipien man sich halten werde.

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