Der Einmarsch sowjetischer Armeeeinheiten in Afghanistan an der Jahreswende dürfte auch die internationalen Bemühungen zur Verhinderung der Verbreitung von Kernwaffen in Mitleidenschaft gezogen haben. Die Vereinigten Staaten werden ihre außenpolitischen Prioritäten nun wohl neu setzen. Die internationale Nichtverbreitungspolitik befindet sich freilich nicht erst seit kurzem in der Krise. Das wichtigste einschlägige Rechtsinstrument, der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (im folgenden: NV-Vertrag), oft wenig glücklich als ›Atomwaffensperrvertrag‹ bezeichnet, stößt in zunehmendem Maß auch auf die Kritik von Vertragsstaaten. Entschiedene Gegner hat es stets gegeben. Insoweit ist bezeichnend, dass die Sondergeneralversammlung der Vereinten Nationen über Abrüstung den NV-Vertrag um des Konsenses willen nur mit einem inhaltslosen Formelkompromiss ansprechen konnte. Die Gründe des Missmuts werden im Rahmen des folgenden Beitrags darzustellen sein. Mit ihnen wird sich auch die Konferenz auseinandersetzen, zu der die Vertragsparteien vom 11. August bis zum 5. September 1980 in Genf zusammentreten werden, um die Wirkungsweise des Vertrages zu überprüfen. Ein erstes, insgesamt wenig ergiebiges Treffen dieser Art hat in Erfüllung von Artikel VIII, Absatz 3 des NV-Vertrags 1975 stattgefunden. Die zweite Überprüfungskonferenz findet ihre Grundlage in derselben Vertragsbestimmung, wonach eine Mehrheit der Vertragsparteien in Abständen von je fünf Jahren die Einberufung solcher Zusammenkünfte durchsetzen kann, sowie einem entsprechenden ausdrücklichen Ersuchen, das die Vertragsparteien bereits in der Schlussdeklaration ihrer ersten Konferenz vorgebracht haben.