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Aspekte des internationalen Menschenrechtsschutzes

Der Herr Vorredner hat bei der Schilderung der Menschenrechtsprobleme in der Bundesrepublik Deutschland bereits auf die vielfältigen Probleme hingewiesen, die sich aus ihrer Teilnahme am Internationalen Menschenrechtsschutz ergeben und dabei auch die verschiedenen Stufen dieses Menschenrechtsschutzes erwähnt, die sich ganz ähnlich auf nationaler wie auf internationaler Ebene finden.

Auf der Ebene der Vereinten Nationen stellt die erste Stufe 1945 die Annahme der Charta dar, in der es der Organisation aufgetragen wurde, sich des Schutzes von Menschenrechten anzunehmen, also die Festlegung eines Programms. Die zweite Stufe einer Definition von Menschenrechten wurde 1948 mit der Annahme der Universellen Erklärung durch die Generalversammlung betreten, wenn auch nicht voll erreicht. Eine dritte Stufe stellt dann die Begründung einer Rechtsverpflichtung zur Achtung von Menschenrechten, verbunden mit einer lediglich politischen Sanktion der Offenlegung von Verstößen, dar: durch die beiden Menschenrechtspakte, angenommen 1966, in Kraft seit 1976. Die vierte Stufe ist die Errichtung eines wirksamen Rechtsschutzes für die Opfer einer Verletzung. Diese vierte Stufe ist zwar nicht nur in unserer nationalen Rechtsordnung erreicht, sondern auch auf der europäischen Ebene, noch nicht aber auf der Weltebene.

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