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Zur Entwicklung des Völkerrechts durch die Vereinten Nationen

An den 40. Jahrestagen der Ereignisse von 1945 werden die Fragen ›Wie war es damals?‹ und ›Was wurde daraus?‹ intensiver gestellt als an allen früheren Daten, die ebensogut Anlass dazu hätten bieten können. Der Abstand, äußerlich durch die vier Jahrzehnte markiert, ist offenbar das rechte Zeitmaß, um die überwältigenden, schon Geschichte gewordenen Vorgänge ins Bewusstsein der nicht mehr unmittelbar beteiligten Generationen zu rücken. Von der Vielfalt der Betrachtungsweisen, Emotionen und Beurteilungen - Ende oder Anfang, Stunde Null oder Konzentrationspunkt im historischen Ablauf, Befreiung oder Katastrophe, moralisches Debakel oder Chance des Neubeginns, infernalischer Anfang des nuklearen Zeitalters oder Besinnung auf die Würde des Menschen (und was der sonstigen Widersprüche und Zweifel mehr sind)-: die Gründung der Vereinten Nationen ist von diesen Fragestellungen frei. Sie sollte der fundamentale Neubeginn einer geordneten internationalen Gesellschaft sein, zur Erhaltung des Friedens auf der Grundlage der kollektiven Sicherheit und zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art. Keine Bereiche sind von der Charta der Vereinten Nationen ausgenommen; manche sind ausdrücklich genannt. Angesichts eines so umfassenden Programms ist es legitim, nach einer Bewährungsfrist von vier Dezennien eine Bilanz zu ziehen.

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