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Wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen in Recht und Praxis der Weltorganisation Die Anwendung von Sanktionen durch die Vereinten Nationen in der Golfkrise

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 6.August 1990 - also nur vier Tage nach dem Einfall der irakischen Streitkräfte in Kuwait - in der erklärten Absicht, der Invasion und Besetzung Kuwaits durch Irak ein Ende zu bereiten, ein umfassendes Bündel von Wirtschaftssanktionen gegen Irak und das besetzte Kuwait verhängt. Diese Sanktionen sind im wesentlichen in zwei Entschließungen des Rates enthalten: in der Resolution 661(1990) vom 6.August 1990 (Text: VN 4/1990 S.146f.) und in der Resolution 670(1990) vom 25.September 1990 (Text: VN 6/1990 S. 216f.). Resolution 661(1990) verfügt vor allem das Verbot der Einfuhr aller aus Irak und Kuwait stammenden Rohstoffe und Erzeugnisse, das Verbot des Verkaufs oder der Lieferung irgendwelcher Rohstoffe oder Erzeugnisse an natürliche oder juristische Personen in Irak oder Kuwait, die Unterlassung aller Aktivitäten von Angehörigen der in der Resolution angesprochenen Staaten - der UN-Mitglieder wie auch der Nichtmitgliedstaaten -, welche die Ausfuhr oder den Umschlag irgendwelcher Rohstoffe oder Erzeugnisse aus oder nach Irak oder Kuwait fördern oder zu fördern geeignet sind, und schließlich das Verbot des Transfers jeglicher Gelder oder anderer finanzieller oder wirtschaftlicher Mittel nach Irak oder in das besetzte Kuwait. Erweitert werden diese Bestimmungen durch Resolution 670(1990), die das Handelsembargo auf den transportbezogenen Luftverkehr ausdehnt.

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