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Selbstbestimmung, Freizügigkeit und Meinungsfreiheit nach dem Inkrafttreten der UN-Menschenrechtspakte

Die Vereinten Nationen (UN) haben seit ihrer Gründung eines ihrer Hauptziele darin gesehen, in möglichst allen Staaten den Menschenrechten zur Anwendung zu verhelfen. Erst 18 Jahre nach der Verkündung der ›Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte‹ vom 10. Dezember 1948 sah sich jedoch die Generalversammlung der UN am 16. Dezember 1966 in der Lage, den ›Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechtet‹, den ›Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte‹ und ein ›Fakultativ-Protokoll zum Pakt über bürgerliche und politische Rechte‹ zu beschließen. Seit dem 19. Dezember 1966 stehen die beiden Pakte und das Protokoll den Staaten zum Beitritt offen.

Die beiden Pakte behandeln zwei unterschiedliche Materien: die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sowie die staatsbürgerlichen und politischen Rechte. Für die Situation im gespaltenen Deutschland sind vornehmlich drei in den Pakten verankerten Menschen- und Grundrechte von zentralem Interesse: das Recht auf Selbstbestimmung, das Recht auf Freizügigkeit und das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.

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