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Nichtanerkennung als Konventionsflüchtling wegen Handlungen gegen die Ziele und Grundsätze der VN

Die Gewährung von Asyl an politisch Verfolgte gilt als ein Verhalten von Staaten, das ob seines ethischen Wertes vom allgemeinen Völkerrecht begünstigt wird. Seit jeher besteht ein Satz des Völkergewohnheitsrechts, dass einem Staat, der politisch Verfolgten Asyl gewährt, deshalb von keinem anderen Staat ein Vorwurf gemacht werden darf. Die Organisation der Vereinten Nationen hat mit der Ausarbeitung der Internationalen Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II, 559) den Status des politischen Flüchtlings international geregelt.

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