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Menschenrechtsschutz durch die Vereinten Nationen

Der Ursprung der Vereinten Nationen liegt in der Anti-Hitler-Koalition der Siegermächte des Zweiten Weltkrieges. Besinnt man sich auf diese historische Grundgegebenheit, so erscheint es nur folgerichtig, dass die Sicherung der Menschenrechte in der VN-Charta (Charta) zu einem der Hauptziele der Weltorganisation erklärt worden ist. Der triebhaften Maßlosigkeit des Dritten Reiches, seiner Negation aller Grundwerte einer menschlichen Gesellschaft sollte deutlich sichtbar das Konzept einer gerechten Weltordnung entgegengesetzt werden, die den Einzelnen aus der Degradierung zum beliebig verfügbaren Gegenstand und Opfer staatlicher Zwangsherrschaft befreit und ihn als selbständige Persönlichkeit anerkennt. Demgemäß heißt es in der grundlegenden Eingangsbestimmung des Art. 1 (3), dass eine internationale Zusammenarbeit herbeigeführt werden solle, »um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen«. Ferner bestimmt Art. 55c, dass die Vereinten Nationen »die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten« fördern, wobei den Mitgliedstaaten durch Art. 56 eine Mitwirkungsund Zusammenarbeitspflicht auferlegt wird.

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