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Internationaler Pakt und EMRK Ein Vergleich der Rechtsprechung des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Die 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündete Allgemeine Erklärung der Menschenrechte hat die Entstehung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) und des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (Pakt) maßgeblich beeinflußt. Die Annahme des regional ausgerichteten Vertragswerks ging der des internationalen Menschenrechtsinstruments voraus; Jubiläen waren aber unlängst für beide zu verzeichnen: 50 Jahre lag im November 2000 die Unterzeichnung der EMRK zurück, 25 Jahre im März 2001 das Inkrafttreten des Paktes und damit auch die Aufnahme der Tätigkeit des gemäß dem Pakt errichteten Menschenrechtsausschusses (Human Rights Committee under the International Covenant on Civil and Political Rights, CCPR). Der Pakt hat 148 Vertragsstaaten, die EMRK 43 (Stand: Ende Juni 2002). Im Vorjahr wurden in dieser Zeitschrift Aufbau und Verfahren der beiden Organe gegenübergestellt; in Fortsetzung dieses Beitrags soll nun die materielle Rechtsprechung unter den beiden Verträgen verglichen werden.

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