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Die Vetos im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (1983-1990)

Seit Ausbruch der Krise um Kuwait hat sich das Interesse der Weltöffentlichkeit wieder verstärkt dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zugewandt, dem die UN-Charta in ihrem Artikel 24 Absatz 1 die ›Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit‹ überträgt. Die dort gefassten Entschließungen dokumentieren die in der Staatengemeinschaft vorherrschende Auffassung. Kaum weniger aufschlussreich ist indes das, wozu im Rat keine gemeinsame Position zustandekommt: Resolutionsanträge, die am Einspruch von Ständigen Mitgliedern scheitern, lassen sich als ein Kompendium des Dissenses lesen. Einzig die fünf Ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats - China, Frankreich, Großbritannien, die Sowjetunion und die Vereinigten Staaten von Amerika - besitzen das sogenannte Vetorecht. Ein (in der Charta freilich nicht mit diesem Begriff bezeichnetes) Veto liegt nach Art.27 Abs.3 der Charta dann vor, wenn bei einer Abstimmung über eine Sachfrage ein Entschließungsentwurf zwar die Mindestzahl von neun Stimmen der insgesamt 15 Mitglieder des Sicherheitsrats erhält, aber dennoch auf Grund einer Nein-Stimme oder mehrerer ablehnender Voten aus dem Kreis der Ständigen Mitglieder scheitert. In der Nicht-teilnahme an der Abstimmung oder in der Stimmenthaltung eines Ständigen Mitglieds wird in mittlerweile gefestigter langjähriger Praxis, doch in Abweichung vom Wortlaut des Art.27 Abs.3 kein Fehlen der erforderlichen ›Zustimmung‹ dieses Ständigen Mitglieds gesehen; derzeit bekanntestes Beispiel ist die ein Vorgehen gegen Irak mit ›alle(n) erforderlichen Mitteln)‹ zulassende Resolution 678(1990), die bei Stimmenthaltung Chinas gefasst wurde.

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