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Die Suspension des Stimmrechts in der Generalversammlung der UNO (Art. 19 der Satzung der Vereinten Nationen)

In vorangegangenen Untersuchungen hat sich der Autor mit dem Ausschluss eines Mitglieds aus den Vereinten Nationen und mit der Suspension der allgemeinen aus der Mitgliedschaft erwachsenen Rechte befasst (VN 4/71 S. 103 ff., 1/72 S. 16 ff. und 2/72 S. 58 ff.). Im nachstehenden Beitrag behandelt er gesondert die Suspension des Stimmrechts eines Mitglieds in der Generalversammlung gemäß Art. 19 der Satzung. Diese Suspension tritt ein, wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Der Beitrag ist von akutem Interesse. Der Generalsekretär hat für die ersten sechs Monate der Ende Oktober beschlossenen neuen UN-Truppe für Nahost einen Kostenvoranschlag in Höhe von 30 Mill. Dollar vorgelegt. Es wird angestrebt, die Mittel entsprechend dem Veranlagungsschlüssel der Mitgliedstaaten aufzubringen. Einige Mitgliedstaaten lehnen das aus unterschiedlichen Gründen ab oder knüpfen Zahlungen an Voraussetzungen (China, Sowjetunion u. a.). Können diese Zahlungsverweigerungen zum Verlust des Stimmrechts führen, und wenn ja, aufgrund welcher Rechte?

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